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Neuigkeiten


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27.08.2020

Verjährt oder nicht verjährt, das ist hier die Frage!

Der Satz stammt nicht etwa aus der Feder Shakespeares, sondern beschreibt treffend die letzte Runde in dem Krimi um Schadensersatzansprüchen gegen den VW-Konzern. Die VW AG hat sich mit der Manipulation der sog. EA 189er Motorenreihe schadensersatzpflichtig gemacht, so viel steht spätestens seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs fest. In Fällen, in denen weder geklagt, noch sich der Musterfeststellungsklage angeschlossen wurde, beruft sich das Unternehmen in den mir bekannten Fällen auf die Einrede der Verjährung. Nun hat das Landgericht Oldenburg, Urteil vom 14.08.2020 - 4 O 1676/20, entschieden, dass die Ansprüche bis zum Ende des Jahres 2020 noch nicht verjährt sind und die Begründung lässt sich meiner Meinung nach hören:
Die Verjährungsfrist habe frühestens mit Ablauf des Jahres 2017 zu laufen begonnen. Vorher hätten die Käufer noch keine Kenntnis aller relevanten Tatsachen gehabt, da VW bestritten habe, dass ihr Vorstand oder der für eine Haftung nach § 826 BGB in Betracht kommende Personenkreis von der Abgasmanipulation wusste. Aufgrund der zahlreichen Urteile, die gegen VW ergangen seien, habe jedem betroffenen Kunden aber 2017 bewusstwerden müssen, dass ein Anspruch bestehen kann.

Die Geltendmachung der Ansprüche hängt von der Beantwortung der folgenden Rechtsfrage ab: Wann begann der Lauf der Verjährungsfrist. Dies bestimmt sich nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB insbesondere danach, wann der Käufer von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Besitzen Sie ein Fahrzeug der betroffenen Motorenreihe und möchten nun abschließend wissen, ob Ansprüche geltend gemacht werden können, dann berate ich Sie gerne!



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