Eine Google-Suche geschieht im Handumdrehen. Suchbegriff kaum eingegeben, schon werden allerlei passende Links, aber auch Bewertungen zu Geschäften, Arztpraxen, Restaurants etc. angezeigt und bestimmen so häufig unsere alltäglichen Entscheidungen.
Diese Bewertungen sind für viele von uns gern gesehene Ratgeber, doch negative Bewertungen sind den Betroffenen häufig ein rufschädigender oder gar geschäftsschädigender Dorn im Auge.
Unternehmen wenden sich aus diesem Grund immer wieder an Google, um missliebige Einträge löschen zu lassen. Google kam in einem konkreten Fall dem Löschauftrag nicht nach, weshalb das betroffene Pharmaunternehmen erfolgreich eine einstweilige Verfügung gegen den Internetriesen erwirkte.
Es handelte sich um eine 1-Stern-Bewertung ohne Begründung von einem anonymen Nutzer.
Den durch einen Anwalt gestellten Löschungsantrag beantwortete Google mit einer E-Mail, in der mit Blick auf die aktuelle Situation in der Corona Pandemie auf eine verlängerte Bearbeitungszeit hingewiesen und um Verständnis gebeten wurde.
Nach etwa zwei weiteren ergebnislosen Wochen beantragte das Unternehmen bei dem LG Köln den Erlass einer einstweiligen Verfügung, um Google zur Löschung zu verpflichten. Das Landgericht Köln, Beschl. V. 18.08.2020, Az. 28 O 279/20, gab dem Antragsteller recht und hielt den Verweis von Google auf die Pandemie-Situation als zu pauschal, um eine längere Bearbeitungsfrist zu rechtfertigen.
Ungerechtfertigte Bewertungen sind nicht nur ärgerlich, sondern häufig auch geschäftsschädigend. Gerne berate ich Sie zu den Voraussetzungen und Erfolgsaussichten eines auf Löschung gerichteten Antrags.
Vom Niederrhein - für die Menschen am Niederrhein
Rechtsanwalt Sören Cem Arslan
Mittelstraße 17
47441 Moers
Tel.: 02841 888 3593
E-Mail: info@rechtsanwalt-arslan-moers.de
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